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Meldepflicht rund um die Hundehaltung


Mit 1. Dezember 2024 ist das neue Hundehaltegesetz in OÖ in Kraft getreten. Es bringt strengere Regeln für Halter und ihre Hunde, insbesondere für bestimmte Hunderassen.

Wichtig dabei ist, ob der Hund vor dem 01. Dezember 2024 angemeldet wurde oder danach, wie groß und schwer der Hund ist, wenn er ausgewachsen ist, und ob es sich um eine der sechs speziellen Hunderassen handelt.


Folgende Informationen sollen dem Überblick dienen. Genauere Details und Ausnahmen sind auf der Informations-Webseite des Landes OÖ zu finden.


Große Hunde: 40/20-Regel

Das neue Hundehaltegesetz unterscheidet nach einer 40/20-Regel in große und kleine Hunde. Ist ein Hund (im Alter von 12 Monaten) mindestens 40 Zentimeter groß (Widerristhöhe) oder mindestens 20 Kilogramm schwer, gilt er als groß. Festgestellt wird dies bei einem Tierarztbesuch.

Große Hunde, die nach dem 1.12.24 angemeldet werden, müssen innerhalb einer Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung bestehen (eine Ausnahme gibt es etwa, wenn der Hund zum Anmeldezeitpunkt bereits acht Jahre oder älter ist). War der Hund vor dem 1.12.24 bereits angemeldet, ist diese Prüfung nicht nachzuholen.


Spezielle Hunde: Sechs Rassen und Kreuzungen

Handelt es sich beim Hund um einen 

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier 
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit Bull Terrier
  • Tosa Inu 

oder eine Kreuzung untereinander, so ist die Alltagstauglichkeitsprüfung Pflicht - auch, wenn der Hund bereits vor dem 1.12. angemeldet wurde.

Im öffentlichen Raum gilt unabhängig von Größe und Gewicht eine Leinen- und Maulkorbpflicht.


Auffällige Hunde

Ein Hund gilt demnach als auffällig, wenn die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch und Tier darstellt. Als Beispiele werden u.a. bedrohliches Anspringen von Menschen, das Hetzen von Tieren oder das Verletzen von Menschen genannt.


Spazieren mit mehreren Hunden

Durch das neue Gesetz wird auch geregelt, mit wie vielen Hunden man gleichzeitig spazieren gehen darf.
Kleine, unauffällige Hunde sind davon nicht betroffen, aber folgende Einschränkungen werden genannt:

Ein Hund einer speziellen Rasse darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden.

Ein auffälliger Hund darf zwar mit mehreren Hunden gleichzeitig geführt werden, jedoch darf sich unter diesen weiteren Tieren kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befinden.

 

Alle Informationen finden Sie unter der Homepage: www.sichermithund.at